Artikel herunterladen

Arzneiverordnungsreport 1997: Einstweilige Verfügung vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben

Wie wir berichtet haben, durfte der Arzneiverordnungsreport 1997 erstmals nicht vollständig, sondern nur mit Auslassungen, d.h. Schwärzungen, erscheinen (s. AMB 1997, 31, 80a, und 1998, 32, 7a). Mehrere Pharmafirmen hatten wegen der Mitwirkung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK an diesem Report, der sich u.a. kritisch mit sogenannten umstrittenen Arzneimitteln auseinandersetzt und therapeutische Alternativen („Substitutionsempfehlungen“) aufzeigt, eine Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung erwirkt. Die damalige Begründung des Landgerichts Düsseldorf folgte weitgehend der Argumentation der klagenden Pharmafirmen und sah einen unerlaubten Eingriff in den Arzneimittelmarkt. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nun (am 9.3.1998) diese Einstweilige Verfügung aufgehoben, weil er keine rechtswidrige Einflußnahme der Krankenkassen feststellen konnte. Eine Entscheidung in der Sache soll am 8. Mai 1998 fallen.

Die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung hat bei den streitenden Parteien naturgemäß unterschiedliche Reaktionen ausgelöst. Während der Bundesverband der AOK dies als einen „Sieg für die Meinungsfreiheit“ begrüßte, gab eine der klagenden Firmen, Dr. Wilmar Schwabe, eine Presseinformation heraus, in der sie u.a. ihren Willen bekundete, sich „weiterhin für eine qualitätsgesicherte, rationale Arzneimitteltherapie und für Phytopharmaka einzusetzen, die klinisch geprüft, überzeugend dokumentiert und für die ärztliche Verordnung im Rahmen der GKV-Versorgung zugelassen sind.

Man sieht, über Qualität und Rationalität läßt sich je nach Interessenlage trefflich streiten. Leider nicht nur wissenschaftlich, sondern auch vor Gericht. Bei genauerer Betrachtung wird aber in diesem Rechtsstreit nur vordergründig über Qualität von Medikamenten und Rationalität therapeutischer Maßnahmen zu Gericht gesessen; vielmehr geht es darum, wer welche Wertung über welche Arzneimittel abgeben darf. Daß das Wissenschaftliche Institut der Krankenkassen wegen wirtschaftlicher Interessen von Arzneimittelherstellern durch Gerichtsbeschluß mundtot gemacht werden soll, zeugt unserer Meinung nach nicht von wissenschaftlicher Qualität und Rationalität. Wer, wie die Pharmaindustrie, in großem Stil, oft irreführend und völlig überzogen, die großen Freiheiten der Werbung nutzt, sollte sich, statt nach dem Kadi zu rufen, besser der Diskussion stellen. Die Krankenkassen werden im Sozialgesetzbuch V sogar aufgefordert, beim Erbringen und Gewähren von Leistungen auf Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten, das Kriterium des herrschenden medizinischen Kenntnisstandes zu berücksichtigen und Sorge zu tragen, daß bei der Leistungserbringung Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit ausreichend berücksichtigt werden. Wer einen solchen Auftrag zu rationalem Verhalten hat, sollte auch eine wissenschaftlich begründete Meinung äußern dürfen, auch wenn sie anderen nicht ins Geschäft paßt.